Viele Haus- und Gartenbesitzer machen sich Sorgen, dass ein Baum umstürzt, oder ein Ast abbricht und Sach- bzw. Personenschäden anrichtet. Als Baumbesitzer trägt man die Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für seinen Bäume („Eigentum verpflichtet!“). Die Verkehrssicherungspflicht ist dann notwendig, wenn der Baum öffentlich zugänglich ist, oder in den öffentlichen Bereich ragt (z.B. die Krone ragt über den Bürgersteig oder das Nachbargrundstück; Straßenbäume der Städte und Gemeinden; Bäume in Wohnanlagen, Kinderspielplätzen oder anderen öffentlichen Bereichen).
Definition der Verkehrssicherungspflicht:
Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch äußerlich visuell kontrolliert.
Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten, wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein. Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall u.a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.
Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus:“ Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,…“. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Befall können die Bäume äußerlich noch in gutem Zustand sein. Das rechtfertigt aber nicht de Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen, vor den Sinn, je nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung BGB oder aus Amtshaftung §839BGB gestellt werden.[1]
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